WideBlick - Potential-Entwicklungs-Magazin für junges Denken: Themen, die diskussionswürdig sind. Musik, die hörenswert ist. Filme, die sehenswert sind. Fakten, die wissenswert sind. (Musik, Aphorismen, Politik, Umwelt, Filme, Kunst, Pädagogik, Termine). Thematisch gibt es fast keine Begrenzungen. (Kein Mainstream!)
Wer im Internet Musik, Filme, Computerspiele oder Bilder herunterlädt, riskiert eine Abmahnung, wenn er damit das Urheberrecht anderer verletzt. Das Problem: Viele wissen gar nicht, wann sie beim Nutzen und Teilen von Web 2.0-Inhalten das Urheberrecht verletzen. Und eine ganze Abmahnindustrie nutzt dieses Unwissen aus. Die Stiftung Warentest nennt in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift test typische Fallen im Internet und sagt, was bei einer Abmahnung zu tun ist.
Manche Anwälte haben sich auf Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen spezialisiert. Denn wenn ein Internetnutzer bei einer Tauschbörse eine Datei herunterlädt, wird sie zeitgleich hochgeladen und steht in dem Moment anderen Nutzern zur Verfügung. Aber nur der Rechteinhaber darf sein Werk anderen öffentlich zugänglich machen. Die Abmahnsumme für einen einzigen Song liegt zwischen 15 und 300 Euro. Beim "Tausch" von Hundert Songs kommen so schnell hohe Beträge zusammen.
Aber nicht nur das Herunterladen von Dateien in Tauschbörsen ist meist verboten. Wer für seine Verkaufsangebote bei Ebay Produktfotos des Herstellers nutzt, verletzt ebenfalls das Urheberrecht. Auch wer einen Link zu einer anderen Website auf seine Pinnwand postet, riskiert eine Abmahnung, da automatisch ein Vorschaubild ohne Zustimmung des Urhebers erscheint.
Verbraucherschützer fordern, diese Abmahnindustrie zu stoppen, da hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Trotzdem gilt: Wer eine Abmahnung erhalten hat, muss reagieren. Wer sie ignoriert, riskiert eine gerichtliche Auseinandersetzung. Allerdings sollte man auch nicht einfach alles bezahlen und unterschreiben. Die Stiftung Warentest empfiehlt, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Der hilft bei den beiden Elementen des Abmahnschreibens: Bei der Zahlungsaufforderung lässt sich oft ein niedrigerer Betrag aushandeln als verlangt wird. Und bei der Unterlassungserklärung hilft der Anwalt, nachteilige Formulierungen zu ändern.
Der ausführliche Artikel Urheberrecht ist in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift test und online unter Test.de veröffentlicht.