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WideBlick - Potential-Entwicklungs-Magazin für junges Denken: Themen, die diskussionswürdig sind. Musik, die hörenswert ist. Filme, die sehenswert sind. Fakten, die wissenswert sind. (Musik, Aphorismen, Politik, Umwelt, Filme, Kunst, Pädagogik, Termine). Thematisch gibt es fast keine Begrenzungen. (Kein Mainstream!)

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Jörg Lanzinger (Komponist): Offener Brief an die GEMA

Offener Brief:

An die

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GEMA
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin


Sehr geehrter Herr Dr. Harald Heker,
Sehr geehrter Herr Prof. Enjott Schneider,

ich bin einer von schätzungsweise mehr als 65.000 Urhebern in Deutschland bzw. einer von schätzungsweise mehr als 2 Millionen Urhebern weltweit, die nicht Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft sind.

In letzter Zeit lese ich immer häufiger Berichte, in denen die GEMA in Bezug mit rechtlichen Auseinandersetzungen gebracht wird. Immer weniger taucht das Wort „Kultur“ oder „Musik“ in diesen Mitteilungen auf. Aktuell habe ich Ihren offenen Brief an die Stern-Online-Redaktion gelesen, was für mich der Anlass war, Ihnen auch einen offenen Brief zu schreiben.

Anscheinend ist Ihre Rechtsabteilung mit den vielen Klagen und Auseinandersetzungen dermaßen überfordert, dass Sie nicht merken, wie die GEMA nach meiner Ansicht selbst gegen geltendes Recht verstösst.

Ich darf Ihnen das kurz mal darlegen:

Satz 3 aus § 13 c (2) aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, kurz UrhWahrnG:
Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen. (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhwahrng/BJNR012940965.html
  )

Dieser Satz wird von MdB Jerzy Montag bei der Sitzung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. November 2012 zitiert und mit der Frage der Umsetzung durch die GEMA an Herrn Staatssekretär Dr. Max Stadler weitergegeben.

Ich zitiere aus der Antwort von Herrn Dr. Max Stadler:
„... richtig ist aber, was sie zitiert haben aus § 13 c, und diese Regelung, die halte ich auch für erforderlich, denn wenn sich herausstellt, dass man Geld sozusagen zu unrecht vereinnahmt hat, dann ist es ja nur recht und billig, dass man das wieder zurück geben muss. ...“ (Quelle: Mediathek des Deutschen Bundestages, http://dbtg.tv/cvid/1996482
  )

Auf Anfrage in Ihrer Abteilung A/S Service, wie denn die GEMA das Geld, das sie zu unrecht vereinnahmt hat, wieder zurück gibt, habe ich folgende Antwort von Ihnen bekommen:
„... Sie als Nicht-GEMA-Mitglied ohne angemeldete Werke haben keinen Anspruch auf Vergütung. Zuspruch auf die Wahrnehmung der Rechte und auf Vergütung haben nur Mitglieder. Sofern Musikfolgen für lizenzierte Veranstaltungen eingereicht werden, die sowohl gema-pflichtiges als auch gema-frei sind, gehen als Beispiel von Ihren 30 Euro 10 Euro an das geschützte Werk. Die anderen 20 Euro für die gema-freien Werke kommen, da nicht verteilt werden können, allen Mitgliedern zugute in Form eines Zuschlages. Wenn Sie GEMA-Mitglied wären, würden Sie das Geld bekommen. ...“ (Quelle: Email-Korrespondenz Lanzinger-GEMA, GEMA-Email-Antwort vom 24.01.2013, 15:53 Uhr)

Die GEMA widersetzt sich in meinen Augen dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und auch der Aussage des Bundesministeriums der Justiz.

Da Sie sich in letzter Zeit so für die Einhaltung von Gesetzen stark gemacht haben, möchte ich Sie bitten, dies bei Ihren internen Angelegenheiten auch zu tun.

Und bitte respektieren Sie endlich auch einmal die Rechte der Urheber, die nicht in einer Verwertungsgesellschaft organisiert sind.

Ich halte das Urheberrechtsgesetz für absolut notwendig und auch die Umsetzung durch Verwertungsgesellschaften ist unumgänglich. Doch sollten sich diese Institutionen unbedingt auch an geltendes Recht halten, so wie es andere in unserer Gesellschaft auch tun.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Lanzinger
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