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BERLIN, 30.10.2012 – „Die gestrige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz ist ein wichtiges Signal gegen Diskriminierung bei
Personenkontrollen“, sagt Alexander Bosch, Experte für Polizei und
Menschenrechte von Amnesty International. Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Bundespolizei gegen das
Diskriminierungsverbot nach Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz verstieß, als
sie den Kläger allein aufgrund seiner Hautfarbe einer Identitätskontrolle
unterzogen hatte. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen.
Nachdem sich Deutschland bei dem Kläger für ihr Verhalten entschuldigt
hatte, erklärte das Gericht das Verfahren auf Antrag beider Parteien für
erledigt. Es erklärte weiterhin das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
für wirkungslos, das in erster Instanz festgestellt hatte, eine Kontrolle
aufgrund der Hautfarbe sei im vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen. „Diese
Entscheidung stellt eine notwendige Korrektur dar“, so Bosch. „Es ist
zugleich eine Genugtuung für all die Menschen, die ähnliche
diskriminierende Erfahrungen mit der deutschen Polizei gemacht haben.“
Amnesty International hatte das erstinstanzliche Urteil, das die Praxis des
„racial profiling“ für rechtens erklärte, mit Bestürzung aufgenommen, da es
das national und international verankerte Diskriminierungsverbot
ignorierte.